Wiedereinführung der Maskenpflicht am Sitzplatz ab Do, 02.12.21
Liebe Eltern und Schüler*innen, bitte beachtet die Wiedereinführung der Maskenpflicht am Sitzplatz, die bereits ab morgen, Donnerstag, 02.12.21 gilt.
Mit freundlichen Grüßen
Antje Häusler
Schulleiterin
-------- Originalnachricht --------
Betreff: msb2112_0101-Maskenpflicht am Sitzplatz
Datum: 01.12.2021 14:45
Von: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
An: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Antwort an: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
>>>>>>>>>>>> Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
der Schutz der Gesundheit unserer Schülerinnen und Schüler, unserer
Lehrkräfte und des sonstigen an den Schulen tätigen Personals hat für
die Landesregierung höchste Priorität. Wir beobachten die Entwicklung
des Infektionsgeschehens daher sehr genau und überprüfen
kontinuierlich, ob die geltenden Vorgaben zur Einhaltung des Hygiene-
und Infektionsschutzes an den Schulen angemessen und wirksam sind.
Neben dem Wunsch, Unterricht vor allem aus pädagogischen Gründen von
Angesicht zu Angesicht stattfinden lassen zu können, tritt aktuell
jedoch aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens, auch mit neuen
Mutationen, der Infektionsschutz wieder verstärkt in den Vordergrund.
Das oberste Ziel im Sinne der Bildungsgerechtigkeit ist und bleibt es
dabei, den Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler zu
sichern.
Maskenpflicht am Sitzplatz
Die Maskenpflicht am Sitzplatz wird nach gründlicher Abwägung aller
Gesichtspunkte ab morgen, 2. Dezember 2021, wieder eingeführt. Die
Coronabetreuungsverordnung wird dementsprechend geändert.
Mit der Wiedereinführung der Maskenpflicht am Sitzplatz bleiben
zugleich die behördlichen Anordnungen von Quarantänemaßnahmen auf ein
unbedingt erforderliches Maß beschränkt. Sofern nicht
außergewöhnliche Umstände (z.B. Ausbrüche oder Auftreten von neuen
Virus-Varianten) vorliegen, wird sich die Anordnung von Quarantänen
also wieder nur auf die infizierte Person beziehen. Zusätzliche,
womöglich tägliche Testungen in der Schule für nicht immunisierte
Schülerinnen und Schüler sind angesichts der regelmäßigen
Schultestungen derzeit nicht erforderlich und können auch von den
Gesundheitsämtern nicht angeordnet werden.
Die Maske am Sitzplatz gilt ab sofort auch wieder für Ganztags- und
Betreuungsangebote, darüber hinaus für alle sonstigen Zusammenkünfte
im Schulbetrieb (Konferenzen, Besprechungen, Gremiensitzungen), sofern
ein Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann.
An dieser Stelle möchte ich noch einmal betonen, dass nach den uns
vorliegenden Rückmeldungen und Zahlen das Infektionsgeschehen auch den
Schulbetrieb nicht unberührt lässt. Insgesamt gesehen sind die Schulen
in Nordrhein-Westfalen aber keine Infektionstreiber. Bezogen auf alle
Schulen im Lande können wir aufgrund der getroffenen
Vorsichtsmaßnahmen von einer sehr kontrollierten Lage sprechen.
Im Übrigen möchte ich, da uns derzeit wieder unterschiedliche
Nachfragen von Schulen, Lehrer- und Elternverbänden erreichen, einige
Hinweise zum aktuellen Schulbetrieb in der Pandemie hier noch einmal
aufgreifen:
Nachweis der Testung und Immunisierung von Schülerinnen und Schülern
Nach § 4 Absatz 7, § 2 Absatz 8 CoronaSchVO gelten Schülerinnen und
Schüler auch außerhalb der Schule als getestet, wenn sie regelmäßig
an den Schultestungen teilnehmen. Schülerinnen und Schüler, die 16
Jahre und älter sind, weisen dies auf Nachfrage durch eine
Bescheinigung über ihre Schultestung nach. Jüngere Schülerinnen und
Schüler müssen keinen Testnachweis erbringen. Ebenfalls für die
Gruppe unter 16 Jahren gilt, dass sie gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2
Nummer 2 CoronaSchVO für die Teilnahme an sog. 2 G-Angeboten keinen
Nachweis über die Immunisierung benötigen.
Elternsprechtage
Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 CoronaBetrVO dürfen nur immunisierte oder
getestete Personen an den schulischen Nutzungen in Schulgebäuden
teilnehmen. Auch Eltern dürfen die Schulen demnach nur dann betreten,
wenn sie immunisiert oder negativ getestet sind und einen entsprechenden
Nachweis bei sich führen. Dabei darf der Testnachweis für einen
Antigen-Schnelltest höchstens 24 Stunden alt sein, für einen PCR-Test
höchstens 48 Stunden (§ 3 Absatz 3 Nummer 5 CoronaBetrVO).
Außerdem sind gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 CoronaBetrVO innerhalb von
Schulgebäuden grundsätzlich von allen Personen medizinische oder FFP2
Masken zu tragen.
Ausnahmen von diesen Regelungen sind für die Situation der
Elternsprechtage derzeit nicht vorgesehen, abgesehen von der allgemeinen
Ausnahme von der Maskenpflicht für Personen, die aus medizinischen
Gründen keine Maske tragen können. Das Vorliegen der medizinischen
Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, das auf
Verlangen vorzulegen ist (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 CoronaBetrVO).
Tage der offenen Tür
Für eine solche Nutzung der Schulgebäude gelten die vorgenannten
Ausführungen zu Elternsprechtagen: Zutritt nur für immunisierte und
getestete Personen und Maskenpflicht im Schulgebäude. Auf dem
Außengelände (Schulhof, Parkplatz) gilt grundsätzlich keine
Maskenpflicht. Es wird aber empfohlen, auch hier freiwillig eine Maske
zu tragen und wo immer möglich auf Abstand zu achten.
Schulmitwirkungsgremien
Auch hier gilt: Eltern dürfen die Schulen nur dann betreten, wenn sie
immunisiert oder getestet sind und einen entsprechenden Nachweis bei
sich führen (siehe dazu die Ausführungen zu Elternsprechtagen).
Außerdem gilt im ganzen Schulgebäude die Maskenpflicht. In den
Sitzungen muss die Maske am Sitzplatz getragen werden, sofern ein
Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten
werden kann.
Schulschwimmen
Im Rahmen des schulischen Schwimmunterrichts gilt bei der Nutzung von
Schwimmbädern die 3G-Regelung (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
CoronaSchVO), so dass auch nicht immunisierte, aber negativ getestete
Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte teilnehmen können.
Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren gelten dabei als getestet und
benötigen auch keinen Nachweis ihrer Immunisierung (s.o.).
Qualitätsanalyse: aktuelle Ergänzung zu den Regelungen im Schuljahr
2021/22 (Erlass vom 22. Juni 2021)
Aufgrund der aktuellen Pandemiesituation werden unterbrochene
QA-Prozesse im aktuellen Schuljahr nicht - wie ursprünglich geplant
(vgl. Erlass vom 22. Juni 2021) - ab Januar 2022 fortgesetzt, sondern in
das Schuljahr 2022/2023 verschoben.
Schulen, die gleichwohl eine Fortsetzung im aktuellen Schuljahr
wünschen, erhalten diese Möglichkeit, sofern die pandemische Situation
dies vor Ort zulässt. Diese Schulen wenden sich bitte an das für sie
zuständige Dezernat 4Q.
Ein entsprechender Erlass an die Bezirksregierungen wird im Ministerium
für Schule und Bildung vorbereitet.
Zum Abschluss möchte ich einmal mehr meinen Dank und Respekt für Ihre
Arbeit in dieser Corona-Pandemie ausdrücken. Schulen offen zu halten
und dadurch Kindern und Jugendlichen nicht nur Bildung, sondern auch
einen sicheren Ort des Miteinanders zu bieten, ist in diesen Zeiten eine
große Herausforderung.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Richter
<<<<<<<<<< Ende der SchulMail des MSB NRW <<<<<<<<<<
Diese Nachricht wurde Ihnen im Auftrag des Ministeriums für Schule und
Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) übermittelt.
Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, 0211 5867 3581.