Umgang mit Lese-Rechtschreib-Schwäche an der Gesamtschule Velbert-Mitte
Ein Konzept für die Diagnose und Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche
Stand: August 2019
Ansprechpartner: Katharina Redix, Svenja Locher
Entwurf eines Konzepts zum Umgang mit SchülerInnen bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS) an der Gesamtschule Velbert-Mitte.
Für den Umgang mit besonderen Auffälligkeiten im Bereich des Lesens und Rechtschreibens (kurz: LRS) verständigt sich die Gesamtschule Velbert-Mitte auf ein gemeinsames, einheitliches Vorgehen.
1.Rechtliche Grundlage
Schule hat – gemäß ihrem Auftrag – die Pflicht, allen Kindern die notwendigen Grundlagen im Erlernen des Lesens und Schreibens zu vermitteln. SchülerInnen mit Schwierigkeiten im Bereich des Lesens und Rechtschreibens bedürfen einer besonderen Unterstützung und Förderung bei diesem Lernprozess. Als Leitlinie dient der „LRS-Erlass“ vom 19.7.1991 (BASS 14 – 01 Nr.1). Er gilt für die Jahrgangsstufen 1-10 aller allgemeinbildenden Schulen und stellt die rechtliche Grundlage für die Maßnahmen an der Gesamtschule Velbert-Mitte dar. Der „LRS-Erlass“ erstreckt sich nicht auf die Sekundarstufe II.
2.Diagnostik – Wer stellt LRS bei den SchülerInnen fest?
Die unterrichtenden Lehrkräfte im Fach Deutsch sind zuständig für die Feststellung einer besonderen Fördernotwendigkeit bei LRS. Diagnostische Grundlage ist „die Analyse der Lernsituation, gestützt auf die Reflexion des Unterrichts und die kontinuierliche Beobachtung der Schülerin / des Schülers“ (Bezirksregierung Düsseldorf: Informationsschrift zum LRS Erlass NRW, S.11). In Klasse 5 werden außerdem die Ergebnisse des Duisburger Sprachstandstests zugrunde gelegt. Wichtig ist, dass eine schwache Lese-Rechtschreibleistung allein kein Indiz für eine LRS darstellt. Es ist darauf zu achten, dass diese Leistung eine Diskrepanz zur sonstigen Leistungsfähigkeit des/der SchülerIn bildet. FachlehrerInnen können sich durch die für den Umgang mit LRS fortgebildeten Kolleginnen beraten lassen. Eine externe Diagnostik ist nicht notwendig für die Förderung oder das Gewähren eines Nachteilsausgleichs.
Nach Rücksprache in der Laufbahn- bzw. Zeugniskonferenz wird die Fördernotwendigkeit im Bereich LRS für den/die betroffene/n SchülerIn vermerkt und über einen Nachteilsausgleich beraten. Für eine lückenlose Dokumentation und zur Information aller unterrichtenden KollegInnen ist es ratsam, die SchülerInnen mit LRS kontinuierlich in jeder Laufbahnkonferenz zu benennen und über bisher erfolgte Fördermaßnahmen und Nachteilsausgleich zu berichten.
3.Welche Fördermaßnahmen gibt es für SchülerInnen mit LRS?
Die Förderung der SchülerInnen mit LRS ist in erster Linie Aufgabe der Schule. Neben der Förderung durch Individualisierung innerhalb des Deutschunterrichts kann eine Teilnahme an einem Förderkurs für SchülerInnen mit LRS stattfinden (Jahrgangstufe 5/6). Die Grundlage für die Zuweisung zu einem solchen Kurs sind die Ergebnisse des Duisburger Sprachstandstests. Erreichen SchülerInnen weniger als 10 Punkte im Rechtschreibtest bei deutlicher Diskrepanz zu dem allgemeinen Sprachstandsniveau, werden sie für eine Förderung vorgeschlagen. Die endgültige Entscheidung über zusätzliche Förderung durch eine Teilnahme am Förderkurs trifft die Schulleitung bzw. Abteilungsleitung.
Eine zusätzliche außerschulische Förderung ist in vielen Fällen sinnvoll und zu empfehlen. Eine Verzahnung der schulischen und außerschulischen Förderung wird angeraten.
4.Verfahren zur Gewährung eines Nachteilsausgleichs
Für die Gewährung des Nachteilsausgleichs (NTA) in der Sekundarstufe I gilt: Da die Schwierigkeiten sehr unterschiedlich ausfallen können, muss sowohl die Förderung als auch ein NTA individuell angepasst werden.
Damit in den Zentralen Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10 ein NTA gewährt werden kann, ist eine lückenlose Dokumentation notwendig.
Daher sollte es fester Tagesordnungspunkt jeder Laufbahnkonferenz sein, über besondere Förderung und Nachteilsausgleich der SchülerInnen zu beraten. Ein Fall wird beraten, wenn ein Antrag der Erziehungsberechtigten vorliegt oder eine Lehrkraft entsprechende Schwierigkeiten diagnostiziert. Die Konferenz berät darüber, ob und welcher NTA gewährleistet werden soll.
Die Gewährung eines NTA bei LRS wird nicht auf dem Zeugnis vermerkt.
Folgende Formen eines NTA sind in allen Fächern möglich:
- andere Form der Textformatierung
- Zeitzugabe
- alternative Form der Leistungsüberprüfung (z.B. bei Vokabeltests in Fremdsprachen, Fachwörtertests in NW oder GL)
- Außerachtlassen der Rechtschreibleistung bei der Bewertung (in Jahrgangsstufe 9/10 sollte dies die Ausnahme sein); bei der Bewertung der Rechtschreibleistung individuelle Bezugsnorm anlegen
- anderes, niveaugleiches Aufgabenformat
- zurückhaltende Gewichtung der Rechtschreibleistung bei Zeugnisnoten
In den Zentralen Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10 kann nur ein NTA in Form von Zeitzugabe gewährt werden.
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